Welche Daten müssen für die Impfsurveillance erfasst und übermittelt werden?

§ 7 Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
Impfsurveillance
(1) Die Impfzentren, einschließlich der bei Ihnen angegliederten mobilen Impfteams, beauftragten Arztpraxen, die
nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und beauftragten Betriebsärzte oder die durch Landesrecht
bestimmte Stelle haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das
Robert Koch-Institut zu übermitteln:

1. Patienten-Pseudonym,
2. Geburtsmonat und -jahr,
3. Geschlecht,
4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
5. Kennnummer und Landkreis des Impfzentrums,
6. Datum der Schutzimpfung,
7. Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung),
8. impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),
9. Chargennummer,
10. Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4.