Die Regierungskoalition hat im Rahmen ihres Konjunkturpaketes die Absenkung der Mehrwertsteuer für den befristeten Zeitraum von 6 Monaten umgesetzt. Seit dem 01.Januar 2021 gelten wieder die alten Mehrwertsteuersätze von 19% und von sieben Prozent für den reduzierten Steuersatz.
Die erforderlichen Einstellung für Software SAmAs HEALTH & SAFETY können vom administrativen Anwender selbst geändert werden. Die Nachfolgenden Informationen, welche wir bereits im Juli des letzten Jahres veröffentlich haben, gelten reziprok für die Anpassung der Mehrwertsteuersätze im Januar 2021.
Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat
Die Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat soll am 29.06.2020 erfolgen, damit die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes zum 1.7.2020 in Kraft treten können. Der Beschluss zur Absenkung der Mehrwertsteuer ab 01.07.2020 gilt als sicher. Diese Änderung ist voraussichtlich bis zum 31.12.2020 – also auf 6 Monate – befristet. Im kommenden Jahr gelten dann wieder die alten Mehrwertsteuersätze von 19% und von sieben Prozent für den reduzierten Steuersatz.
Herausforderung für alle Unternehmen
Die Absenkung des Steuersatzes stellt alle Unternehmen vor nicht unerhebliche Herausforderungen. Abrechnungssysteme sowie Faktura- und Warenwirtschaftssysteme müssen auf den 1.7.2020 vorbereitet werden! In weniger als einem Monat müssen alle IT-Systeme umgestellt sein.
Achtung - Handlungsbedarf in der Praxis
Werden ab dem 1. Juli 2020 Rechnungen mit 19 % statt von 16 % und analog bei reduzierten Steuersätzen mit 7 Prozent statt 5 Prozent ausgestellt, dann schuldet das Unternehmen auch diesen höheren Steuerbetrag nach § 14c Umsatzsteuergesetz! Es ist also unbedingt auf die richtige Ausstellung der Rechnungen zu achten!
Hinweis
Zur korrekten Ermittlung der Umsatzsteuer muss immer festgestellt werden, wann die Leistung ausgeführt ist. Besondere Probleme ergeben sich u.a. auch bei langfristigen Verträgen, die über den Zeitpunkt des Steuersatzwechsels hinaus ausgeführt werden. Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist.
Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist. Auch die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach ohne Bedeutung, § 27 Abs. 1 UStG. Wenden Sie sich bei Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung Ihrer Leistungen und damit verbundenen Verträgen bitte an Ihren Steuerberater!
Software Updates für SAmAs HEALTH & SAFETY
- Benötigen Sie ein Software-Update, wenn Sie SAmAs Software zur Fakturierung einsetzen?
Antwort: NEIN! - Muss ich als Anwender eine Einstellung in meiner SAmAs Software überprüfen?
Antwort: JA!
Unsere Softwareentwickler haben mit großer Sorgfalt die relevanten Anwendungen SAmAs ENTERPRISE, HEALTH & SAFETY und SOCIAL geprüft.
Ein SAmAs Software-Update ist für die temporäre Mehrwertsteuersenkung von 19% auf 16% NICHT erforderlich!
SAmAs Kunden müssen lediglich einmal an zentraler Stelle prüfen, ob der korrekte Mehrwertsteuersatz in den "Erweiterten Einstellungen" unter "Abrechnung" eingestellt ist.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Ihr SAmAs TEAM