Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 2.1

Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt diese im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt.

Seit dem 20. Juli 2016 gilt die neue Regelung AMR 2.1. Alle Details finden Sie hier im PDF-Dokument. Bei Änderung der Gefährdung ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und Arbeitsmedizinische Vorsorge gegebenenfalls unabhängig von zuvor festgelegten Fristen zu veranlassen bzw. anzubieten.

Die neuen Fristen sind in der aktuellen Version SAmAs HEALTH & SAFETY bereits umgesetzt. In Abteilungen und Arbeitsbereichen, in denen auch die Gefährdungsbeurteilung umgesetzt wird, können verkürzten Fristen hinterlegt werden. Die Software prüft beim Abschluss einer Untersuchung automatisch, ob eine kürzere Frist hinterlegt ist und gibt einen entsprechenden Hinweis zur Umsetzung.

Unser Support-Team unterstützt Sie gerne bei Fragen und natürlich auch bei der Umsetzung in Ihrem Programm.