Eine bedeutende Änderung der ArbMedVV 2019 ist die Einführung einer Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag.
Bundesrat stimmt zu
Am 28.06.2019 hat der Bundesrat in seiner 979. Sitzung der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" gem. Art. 80 Abs. 2 GG zugestimmt.
Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" muss nun "verkündet werden (§ 68 Abs. 2 GGO). Dies wird in den nächsten Wochen im Bundesgesetzblatt erfolgen (§ 2 Abs. 1 G über die Verkündung von Rechtverordnungen und Bekanntmachungen, § 76 GGO). Erst dann sind die Änderungen "in Kraft" getreten.
Inhalt der Verordnung
Mit der Verordnung wird die Prävention für solche Berufsgruppen gestärkt, die einer intensiven natürlichen UV-Strahlung ausgesetzt sind. Dies soll durch eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge geschehen.
Zum 1. Januar 2015 wurden Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen als BK 5103 der Haut in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Plattenepithelkarzinome stellen den zweithäufigsten bösartigen Hauttumor und zugleich die zweithäufigste Berufskrankheit dar. Sie entwickeln sich zumeist in chronisch sonnenexponierten Arealen der Haut, insbesondere auf dem Boden von bereits schwer lichtgeschädigter Haut bei schon vorhandenen aktinischen Keratosen. Die Zahl der Verdachtsanzeigen auf BK 5103 und die Zahl der Anerkennungen stieg in den letzten Jahren an und verursachte entsprechend hohe Behandlungskosten. Daher müssen künftig entsprechende Vorsorgeuntersuchungen für die betroffenen Berufsgruppen angeboten werden.
Problem und Ziel
Seit dem 1. Januar 2015 werden „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Berufskrankheit Nummer 5103 (BK 5103) geführt. Nach Lärmschwerhörigkeit ist die BK 5103 die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit. Der Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nennt derzeit keine Tätigkeiten, die die
BK 5103 auslösen können. Es ist notwendig, diese Präventionslücke zu schließen. Im Anhang der ArbMedVV soll daher ein neuer Angebotsvorsorgeanlass für Tätigkeiten mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung (ab einer Stunde) ergänzt werden. Damit soll der Schutz der Beschäftigten an den Stand der Arbeitsmedizin und an die Entwicklungen im Berufskrankheitenrecht angepasst werden.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der neue Angebotsvorsorgeanlass zu Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung führt zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand ohne Bürokratiekosten aus Informationspflichten beträgt voraussichtlich rund 14,52 Millionen Euro je Jahr. Hinzu kommen messbare Bürokratiekosten in Höhe von jährlich 2,03 Millionen Euro.